Sömmerung 2010

1. Abschnitt Allgemeines
Artikel 1
1 Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein.
2 Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Transportfahrzeugen erfolgen.
3 Die auf der Alp verantwortlichen Tierhalter oder Tierhalterinnen sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Krankheitsverdacht den zuständigen Tierarzt beizuziehen.
4 Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel: Gemäss der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 gilt die Aufzeichnungspflicht für fas alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magistralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf der Alp Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden:
Das Datum der ersten und letzten Anwendung / die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw. die Ohrmarke /  die Indikation / der Handelsname des Tierarzneimittels / die Menge / die Absetzfristen / die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel / der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.
Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsgebiet während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen. Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden: Das Datum / der Handelsname / die Menge in Konfektionseinheiten / die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.
5 Die Tierschutzvorschriften namentlich zum Transport und zur Haltung gelten auch während der Sömmerung.

Artikel 2 Tierkadaver
Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 zu beseitigen, d.h. der Verbrennung zuzuführen oder im Einverständnis mit dem Kantonstierarzt zu vergraben. Über Spezialfälle entscheidet der Kantonstierarzt.

2. Abschnitt: Tierverkehrskontrolle
Artikel 3 Grundsatz
Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr

Artikel 4 Aufgaben des für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen Tierhalters
Jeder Sömmerungsbetrieb muss einen verantwortlichen Tierhalter bezeichnen. Der verantwortliche Tierhalter ist zuständig für folgende Punkte:
a) er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltern am Tag der Auffuhr einziehen und ein Tierverzeichnis gemäss Artikel 8 der Tierschutzverordnung erstellen; das Tierverzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichen sowie die Belegungs- und Sprungdaten
b) er muss allfällige Mutationen während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis nachführen
c) Ende der Sömmerung: er gibt die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen: Es findet keine Handänderung statt und die Tiere gehen wieder in den Ursprungsbetrieb zurück / Die Ziffern 4 und 5 der Begleitdokumente treffen unverändert zu
d) er bestätigt dies auf dem wieder verwendeten Begleitdokument mit seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz: Ziffern 4 und 5 treffen unverändert zu; treffen diese Vorgaben nicht zu, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen
e) er führt Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle und gibt sie mit dem Begleitdokument zurück.

Art.ikel 5 Begleitdokument/Tierliste
1
Klauentiere dürfen nur mit einem Begleitdokument versehen in einen anderen Betrieb transportiert werden.
2 Werden mehrere Tiere transportiert, empfiehlt es sich, diese auf der Tierliste aufzuführen.
3 Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen „Tierliste s. Beilage“ anzukreuzen.

4. Abschnitt: Bestimmungen über die einzelnen Tiergattungen
Artikel 20 Ziegen
1 Ziegen aus Beständen, die nicht als CAE-frei anerkannt sind und nicht gesperrt sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, gesömmert werden.
2 Ziegen aus Beständen, die CAE-frei sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, gesömmert werden.3 Jeder Abort ist dem Kontrolltierarzt zu melden.

Agenda

Februar 2012
Mo Di Mi Do Fr Sa So
30 31 1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 1 2 3 4

Marktplatz